ÖSTERREICHISCHE
 BOTSCHAFT BUENOS AIRES


VISA- UND AUFENTHALTSFRAGEN
ARBEITSGENEHMIGUNGEN



1. Visa- und Aufenthaltsfragen

Hinweis: EINREISEBESTIMMUNGEN IN ÖSTERREICH für StaatsbürgerInnen aus Argentinien, Paraguay, Uruguay

Bei einem längerfristigen Aufenthalt (z.B. Studium) oder zum Zweck einer Erwerbstätigkeit sind nach wie vor die jeweiligen nationalen Bestimmungen in Österreich bzw. den einzelnen Zielländern maßgebend, sodass kompetente Informationen nur bei der Botschaft des jeweiligen Landes erteilt werden können.


Visum für Studium

Für längerfristige Aufenthalte in Österreich zum Zwecke eines Studiums oder als GastwissenschaftlerIn müssen Staatsangehörige von Argentinien, Paraguay und Uruguay bei der Botschaft ein Visum D beantragen.

Notwendige Unterlagen für das D-Visum:

  • Ausgefülltes Antragsformular (Vordruck hier: visakodexantragsformularneu.doc oder bitte bei der Botschaft anfordern),
  • 2 aktuelle biometriefähige Passfotos (siehe: www.passbildkriterien.at),
  • Gültiger Reisepass (Minimum 3 Monate längere Gültigkeit als der beantragte Aufenthaltszeitraum oder anders gesagt: Wiederausreisedatum plus 3 Monate),
  • D.N.I. oder bei Drittstaatenangehörigen die Aufenthaltsgenehmigung von Argentinien, Paraguay oder Uruguay,
  • Hin- und Rückflugticket (bzw. Reservierungsbestätigung),
  • Zulassungsbestätigung einer österreichischen Universität bzw. Fachhochschule oder Aufnahmebestätigung des Studienkollegs,
  • Unterkunftsbestätigung in Form von:
    a) Formlose Einladung einer Person, die Sie bei sich aufnimmt. Aus dieser Einladung muss die Wohnanschrift und die Verweildauer hervorgehen, die Unterschrift muss von einer österreichischen Behörde beglaubigt sein, sie darf nicht älter als 3 Monate sein, oder
    b) Bestätigung der Fakultät, dass Sie einen Studentenheimplatz zur Verfügung gestellt bekommen (Adresse und Wohndauer), oder
    c) Mitteilung, dass Sie auf dem freien Wohnungsmarkt suchen müssen (hier bedarf es jedoch einer bestätigten Übergangswohnung wie unter Punkt a)).
  • Bestätigung über eine Krankenversicherung mit Mindestdeckung von EUR 30.000.- und Gültigkeit für alle Schengenstaaten vom Tage der Einreise bis zum Tage der Ausreise,
  • Bestätigung über ausreichende Geldmittel in Form von:
    a) einer Verpflichtungserklärung der einladenden Person über den Zeitraum des Aufenthaltes (darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein), oder
    b) eigenen Mitteln in Höhe von z.Zt. monatl. 643,-- Euro (bis max. für das 1. Studienjahr, also max. 7.716.-- Euro) vorzugsweise auf einem Konto in Österreich, oder
    c) Stipendiumsbestätigung.

Für AustauschstudentenInnen und Stipendiaten ist der Visumantrag D gratis. Für andere Studenten: siehe Konsulargebühren.

Für einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich über ein halbes Jahr hinaus zum Zwecke des Studiums oder als GastwissenschaftlerIn müssen Staatsangehörige aus Argentinien, Paraguay und Uruguay eine Aufenthaltsgenehmigung bei der österreichischen Inlandsbehörde ansuchen (entweder über die österreichische Botschaft oder persönlich in Österreich).

Notwendige Unterlagen für den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung:

  • Ausgefülltes Antragsformular (Vordruck bitte bei der Botschaft anfordern),
  • 2 aktuelle biometriefähige Passfotos (siehe: www.passbildkriterien.at),
  • Gültiger Reisepass (Minimum 3 Monate längere Gültigkeit als der beantragte Aufenthaltszeitraum oder anders gesagt: Wiederausreisedatum plus 3 Monate),
  • D.N.I. oder bei Drittstaatenangehörigen die Aufenthaltsgenehmigung von Argentinien, Paraguay oder Uruguay,
  • Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung,
  • Wohnsitzbescheinigung des Heimatlandes mit beglaubigter Übersetzung,
  • Polizeiliches Führungszeugnis mit beglaubigter Übersetzung,
  • Zulassungsbestätigung einer österreichischen Universität bzw. Fachhochschule oder Aufnahmebestätigung des Studienkollegs,
  • Bestätigung über ausreichende Geldmittel in Form von:
    a) einer Verpflichtungserklärung der einladenden Person über den Zeitraum des Aufenthaltes (darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein), oder
    b)eigenen Mitteln in Höhe von z.Zt. monatl. 643,-- Euro (bis max. für das 1. Studienjahr, also max. 7.716.-- Euro) vorzugsweise auf einem Konto in Österreich, oder
    c) Stipendiumsbestätigung,
  • Bestätigung über eine Krankenversicherung mit Mindestdeckung von EUR 30.000.- und Gültigkeit für alle Schengenstaaten vom Tage der Einreise bis zum Tage der Ausreise.

Hinweise: Die erforderliche Krankenversicherung kann von den ausländischen Studenten auch erst in Österreich abgeschlossen werden. Fragen (hinsichtlich Tarife, etc.) die Gebietskrankenkassen (www.sozvers.at), die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (www.pensionsversicherung.at/) sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (www.sozvers.at).



2. Arbeitsrechtliche Fragen: Arbeitsaufnahme in Österreich durch ausländische Staatsangehörige (NICHT-EU-Bürger)

Hinweise:

  • Nicht-EU Bürger benötigen eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für alle Arten von Beschäftigung, einschließlich der Au pair-Anstellungen.
  • Die Arbeitserlaubnis muss vom zukünftigen Arbeitgeber in Österreich und VOR Einreise des Antragstellers beantragt werden (sogenannte „Einzelsicherungsbescheinigung").
  • Die Arbeitserlaubnis wird nicht während Besuchsreisen nach Österreich erteilt.
  • Die Botschaft hat keine gesetzliche Kompetenz, Arbeitsplätze in Österreich zu vermitteln.

Auf Nicht-EU-Bürger finden die Bestimmungen des "Bundesgesetzes vom 20. März 1975, BGBL. Nr. 218, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz; kurz: AuslBG)" i.d.l.F. Anwendung (www.ris.bka.gv.at).

Dieses regelt umfassend Voraussetzungen und Verfahren zum Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung, über die ein Ausländer verfügen muss, um in Österreich arbeiten zu können. Diese Beschäftigungsbewilligung wird ausschließlich vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) erteilt. Die notwendige Bewilligung wird vom österreichischen Dienstgeber beantragt.

Grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (bzw. in deren Vorfeld der Einzelsicherungsbescheinigung) ist gem. § 4 AuslBG eine entsprechende Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, die die Beschäftigung eines Ausländers überhaupt zulässt, und dass wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Dazu kommt noch die Bestimmung über die Bundeshöchstzahl gem. § 12a AuslBG.

Derzeit bietet die Arbeitsmarktlage allerdings nur eine sehr beschränkte Möglichkeiten für eine Beschäftigung von neuen bzw. zusätzlichen ausländischen Arbeitskräften.

Die österreichische Arbeitsmarktverwaltung ist bestrebt, die Ausländerbeschäftigung weitgehend auf den derzeitigen Stand zu beschränken, um für Inländer, jugendliche Ausländer der 2. Generation und arbeitslose Ausländer der älteren Generation, die schon lange in Österreich leben, zusätzliche Arbeitsplätze bereitstellen zu können.

Weiterführende Informationen des AMS: www.ams.or.at



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