VISA- UND AUFENTHALTSFRAGEN
ARBEITSGENEHMIGUNGEN
1. Visa- und Aufenthaltsfragen
Hinweis: EINREISEBESTIMMUNGEN IN ÖSTERREICH für
StaatsbürgerInnen aus Argentinien, Paraguay, Uruguay
Bei einem längerfristigen Aufenthalt (z.B. Studium) oder zum
Zweck einer Erwerbstätigkeit sind nach wie vor die jeweiligen nationalen
Bestimmungen in Österreich bzw. den einzelnen Zielländern maßgebend,
sodass kompetente Informationen nur bei der Botschaft des jeweiligen
Landes erteilt werden können.
Visum für Studium
Für längerfristige Aufenthalte in Österreich zum Zwecke eines Studiums
oder als GastwissenschaftlerIn müssen Staatsangehörige von Argentinien,
Paraguay und Uruguay bei der Botschaft ein Visum D beantragen.
Notwendige Unterlagen für das D-Visum:
- Ausgefülltes Antragsformular (Vordruck hier:
visakodexantragsformularneu.doc oder bitte bei der Botschaft anfordern),
- 2 aktuelle biometriefähige Passfotos (siehe: www.passbildkriterien.at),
- Gültiger Reisepass (Minimum 3 Monate längere Gültigkeit als der
beantragte Aufenthaltszeitraum oder anders gesagt: Wiederausreisedatum
plus 3 Monate),
- D.N.I. oder bei Drittstaatenangehörigen die
Aufenthaltsgenehmigung von Argentinien, Paraguay oder Uruguay,
- Hin- und Rückflugticket (bzw. Reservierungsbestätigung),
- Zulassungsbestätigung einer österreichischen Universität bzw.
Fachhochschule oder Aufnahmebestätigung des Studienkollegs,
- Unterkunftsbestätigung in Form von:
a) Formlose Einladung einer Person, die Sie bei sich aufnimmt. Aus
dieser Einladung muss die Wohnanschrift und die Verweildauer
hervorgehen, die Unterschrift muss von einer österreichischen Behörde
beglaubigt sein, sie darf nicht älter als 3 Monate sein, oder
b) Bestätigung der Fakultät, dass Sie einen Studentenheimplatz zur
Verfügung gestellt bekommen (Adresse und Wohndauer), oder
c) Mitteilung, dass Sie auf dem freien Wohnungsmarkt suchen müssen
(hier bedarf es jedoch einer bestätigten Übergangswohnung wie unter
Punkt a)).
- Bestätigung über eine Krankenversicherung mit Mindestdeckung
von EUR 30.000.- und Gültigkeit für alle Schengenstaaten vom Tage der
Einreise bis zum Tage der Ausreise,
- Bestätigung über ausreichende Geldmittel in Form von:
a) einer Verpflichtungserklärung der einladenden Person über den
Zeitraum des Aufenthaltes (darf bei Antragstellung nicht älter als 3
Monate sein), oder
b) eigenen Mitteln in Höhe von z.Zt. monatl. 643,-- Euro (bis max.
für das 1. Studienjahr, also max. 7.716.-- Euro) vorzugsweise auf einem
Konto in Österreich, oder
c) Stipendiumsbestätigung.
Für AustauschstudentenInnen und Stipendiaten ist der Visumantrag D
gratis. Für andere Studenten: siehe Konsulargebühren.
Für einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich über ein halbes Jahr
hinaus zum Zwecke des Studiums oder als GastwissenschaftlerIn müssen
Staatsangehörige aus Argentinien, Paraguay und Uruguay eine
Aufenthaltsgenehmigung bei der österreichischen Inlandsbehörde ansuchen
(entweder über die österreichische Botschaft oder persönlich in
Österreich).
Notwendige Unterlagen für den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung:
- Ausgefülltes Antragsformular (Vordruck bitte bei der Botschaft anfordern),
- 2 aktuelle biometriefähige Passfotos (siehe: www.passbildkriterien.at),
- Gültiger Reisepass (Minimum 3 Monate längere Gültigkeit als der
beantragte Aufenthaltszeitraum oder anders gesagt: Wiederausreisedatum
plus 3 Monate),
- D.N.I. oder bei Drittstaatenangehörigen die
Aufenthaltsgenehmigung von Argentinien, Paraguay oder Uruguay,
- Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung,
- Wohnsitzbescheinigung des Heimatlandes mit beglaubigter
Übersetzung,
- Polizeiliches Führungszeugnis mit beglaubigter Übersetzung,
- Zulassungsbestätigung einer österreichischen Universität bzw.
Fachhochschule oder Aufnahmebestätigung des Studienkollegs,
- Bestätigung über ausreichende Geldmittel in Form von:
a) einer Verpflichtungserklärung der einladenden Person über den
Zeitraum des Aufenthaltes (darf bei Antragstellung nicht älter als 3
Monate sein), oder
b)eigenen Mitteln in Höhe von z.Zt. monatl. 643,-- Euro (bis max.
für das 1. Studienjahr, also max. 7.716.-- Euro) vorzugsweise auf einem
Konto in Österreich, oder
c) Stipendiumsbestätigung,
- Bestätigung über eine Krankenversicherung mit Mindestdeckung
von EUR 30.000.- und Gültigkeit für alle Schengenstaaten vom Tage der
Einreise bis zum Tage der Ausreise.
Hinweise:
Die erforderliche Krankenversicherung kann von den ausländischen
Studenten auch erst in Österreich abgeschlossen werden. Fragen
(hinsichtlich Tarife, etc.) die Gebietskrankenkassen (www.sozvers.at), die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (www.pensionsversicherung.at/)
sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (www.sozvers.at).
2. Arbeitsrechtliche Fragen: Arbeitsaufnahme in Österreich durch
ausländische Staatsangehörige (NICHT-EU-Bürger)
Hinweise:
- Nicht-EU Bürger benötigen eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für
alle Arten von Beschäftigung, einschließlich der Au pair-Anstellungen.
- Die Arbeitserlaubnis muss vom zukünftigen Arbeitgeber in
Österreich und VOR Einreise des Antragstellers beantragt werden
(sogenannte „Einzelsicherungsbescheinigung").
- Die Arbeitserlaubnis wird nicht während Besuchsreisen nach
Österreich erteilt.
- Die Botschaft hat keine gesetzliche Kompetenz, Arbeitsplätze in
Österreich zu vermitteln.
Auf Nicht-EU-Bürger finden die Bestimmungen des "Bundesgesetzes vom 20.
März 1975, BGBL. Nr. 218, mit dem die Beschäftigung von Ausländern
geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz; kurz: AuslBG)" i.d.l.F.
Anwendung
(www.ris.bka.gv.at).
Dieses regelt umfassend Voraussetzungen und Verfahren zum Erhalt einer
Beschäftigungsbewilligung, über die ein Ausländer verfügen muss, um in
Österreich arbeiten zu können. Diese Beschäftigungsbewilligung wird
ausschließlich vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) erteilt.
Die notwendige Bewilligung wird vom österreichischen Dienstgeber
beantragt.
Grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung (bzw. in deren Vorfeld der
Einzelsicherungsbescheinigung) ist gem. § 4 AuslBG eine entsprechende
Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, die die Beschäftigung eines
Ausländers überhaupt zulässt, und dass wichtige öffentliche oder
gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Dazu kommt noch
die Bestimmung über die Bundeshöchstzahl gem. § 12a AuslBG.
Derzeit bietet die Arbeitsmarktlage allerdings nur eine sehr
beschränkte Möglichkeiten für eine Beschäftigung von neuen bzw.
zusätzlichen ausländischen Arbeitskräften.
Die österreichische Arbeitsmarktverwaltung ist bestrebt, die
Ausländerbeschäftigung weitgehend auf den derzeitigen Stand zu
beschränken, um für Inländer, jugendliche Ausländer der 2. Generation
und arbeitslose Ausländer der älteren Generation, die schon lange in
Österreich leben, zusätzliche Arbeitsplätze bereitstellen zu können.
Weiterführende Informationen des AMS: www.ams.or.at
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