ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BUENOS AIRES


WEHRPFLICHT IN ÖSTERREICH


Blauhelme



Weiterführende Links

Bundesministerium für Landesverteidigung (www.bmlv.gv.at)

WEHRERSATZDIENST (Zivildienst): Informationen zu „Diensten im Ausland nach §12b ZDG finden Sie unter www.auslandsdienst.at, Informationen zum „Gedenkdienst" unter www.gedenkdienst.at


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Dauer der Wehrpflicht

Wehrpflichtig sind alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechts, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für Offiziere, Unteroffiziere und bestimmte Spezialkräfte endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.


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Aufnahmebedingungen

In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.

Aufgrund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige den ordentlichen Präsenzdienst vorzeitig ableisten, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben.


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Mehrfache Staatsangehörigkeit

Besitzt ein Wehrpflichtiger zwei oder mehrere Staatsbürgerschaften, so wird geprüft werden, ob aufgrund der bestehenden internationalen bzw. bilateralen Verträge für ihn in Österreich eine Präsenzdienstpflicht besteht oder nicht. Zu den internationalen Verträgen zählen das Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsbürgerschaft, Den Haag 1930, und die Europäische Konvention von 1963 über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit sowie der von der Republik Österreich mit der Argentinischen Republik abgeschlossene Vertrag über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern.

Hat ein Wehrpflichtiger aufgrund einer zweiten Staatsbürgerschaft in diesem Staat nachweisbar einen mindestens 8-monatigen, dem österreichischen Präsenzdienst vergleichbaren Militärdienst geleistet, sollte dies dem zuständigen Militärkommando unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen gemeldet werden.


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Stellung

Wehrpflichtige sind grundsätzlich in jenem Kalenderjahr der Stellung zu unterziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

Stellungspflichtige, die sich ständig im Ausland aufhalten, können nur auf freiwilliger Basis einer Stellung im Inland unterzogen werden. Sie haben sich jedoch bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.

Nach Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland werden Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst durch eine Österreichische Stellungskommission noch nicht festgestellt worden ist, grundsätzlich einer Stellung unterzogen.


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Vertrag zwischen der Republik Österreich und der argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern/innen:

Personen, welche die österreichische und die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich unter der Bedingung befreit, dass sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, dass sie ihren Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet haben oder von diesem dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, sind sie ferner von der Ableistung des Wohnsitzes befreit, solange sie nachweisen können, dass ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den argentinischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.


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Meldepflichten

Im Ausland besteht die Meldepflicht nur gem. Ziffer 4. Im Inland ist bei jeder Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes ein zusätzlicher Meldezettel auszufüllen und der Meldebehörde zu übergeben, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, dass die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat.

Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als 6 Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden.
Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
2. die ihren Präsenzdienst vollständig abgeleistet haben und dem Reservestand angehören.

Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, dass Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die ihren Präsenzdienst in der Dauer von mindestens 6 Monaten abgeleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen.

Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von 6 Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von 6 Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als 3 Tagen bedürfen diese Wehrpflichtigen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos, die nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden darf. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von 2 Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt.

Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des Hauptwohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung.


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Studienaufenthalt in Österreich

Im Ausland lebende wehrpflichtige Österreicher, deren Eignung zum Wehrdienst in Österreich noch nicht festgestellt worden ist und die sich zu Studienzwecken nach Österreich begeben, werden der Stellung unterzogen. Sofern sie dabei für „tauglich" befunden werden und nicht eine Zivildiensterklärung abgeben, haben sie damit zu rechnen, nach Ablauf von sechs Monaten zum Grundwehrdienst einberufen zu werden.

Hat der im Ausland lebende Wehrpflichtige nur zum Zwecke des Studiums in Österreich Aufenthalt genommen, so wird ihm vom zuständigen Militärkommando auf Antrag der Präsenzdienstantritt zum Zwecke des Studiums aufgeschoben. Dieser Aufschub kann für Hochschüler bis längstens 30.9. jenes Jahres, gewährt werden, in dem das 28. Lebensjahr vollendet wird. Für Ärzte im Sinne des §2 Abs. 3 des Ärztegesetzes (Turnusärzte) ist ein Aufschub bis längstens 30.9. jenes Jahres vorgesehen, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Für eine Berufsvorbereitung und zum Besuch von höheren Schulen wird für die beiden obersten Jahrgänge ein Aufschub des Präsenzdienstantrittes bis längstens 30.9. jenes Jahres auf Antrag bewilligt, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird.


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Zustellung von militärbehördlichen Schriftstücken

Wehrpflichtigen österreichischen Staatsbürgern, die sich im Ausland aufhalten, werden Ladungen zur Stellung und Einberufungsbefehle im Ausland derzeit grundsätzlich nicht zugestellt. Auf Verlangen werden diesen Wehrpflichtigen im Wege der in Betracht kommenden österreichischen Auslandsvertretung - in den Staaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Italien und Spanien auch durch direkte Postzustellung - einfache Mitteilungen gegeben, aus denen entnommen werden kann, bei welcher inländischen Dienststelle eine Ladung zur Stellung oder ein Einberufungsbefehl behoben werden können. Ein Einberufungsbefehl, der in Unkenntnis des Auslandsaufenthaltes des Wehrpflichtigen an dessen inländischen Wohnsitz versendet wird, ist nicht rechtswirksam. Im Falle einer Einberufung aus dem Ausland werden dem Wehrpflichtigen die notwendigen Fahrtkosten für Strecke ab der Staatsgrenze bis zur Einberufungsgarnison vergütet. Der gesetzliche Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch in diesem Fall zu.

Verlangt ein im Ausland lebender Wehrpflichtiger seine Einberufung, so wird ihm ein Eisenbahn/Reisegutschein für die Strecke ab der Staatsgrenze bis zur Einberufungsgarnison ausgefolgt.

Der gesetzliche Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch in diesem Fall zu.


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Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls

Ein Wehrpflichtiger darf sich nach Zustellung eines Einberufungsbefehls im Inland nicht durch eine Auslandsreise dem Dienstantritt entziehen. Gemäß § 7 des Militärstrafgesetzes ist die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls gerichtlich strafbar.


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Zuständigkeit der Militärkommanden

Weitere Informationen können beim zuständigen Militärkommando schriftlich oder persönlich eingeholt werden. Zuständig ist das Militärkommando jenes Bundeslandes, in dem der Wehrpflichtige in Österreich seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Personaldaten jener Wehrpflichtigen, die in Österreich noch keinen Wohnsitz hatten, verwaltet das Militärkommando WIEN.


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Adressen der Militärkommanden:

MilKdo BURGENLAND/Ergänzungsabteilung Ing. Hans-Sylvester-Straße 6-12
7001 EISENSTADT
Tel. 0043-2682-7110
MilKdo KÄRNTEN/Ergänzungsabteilung Welzenegger Zeile 20
9020 KLAGENFURT
Tel. 0043-463-3861
MilKdo NIEDERÖSTERREICH/Ergänzungsabteilung Schießstattring 8
3101 ST.PÖLTEN
Tel. 0043-2742-892
MilKdo. OBERÖSTERREICH/Ergänzungsabteilung Garnisonstraße 36
4017 LINZ
Tel. 0043-732-6996
MilKdo. SALZBURG/Ergänzungsabteilung Moosstraße 1-3
5010 SALZBURG
Tel. 0043-662-80988
MilKdo. STEIERMARK/Ergänzungsabteilung Straßgangerstraße 171
8052 GRAZ
Tel. 0043-316-5993
MilKdo. TIROL/Ergänzungsabteilung Dr. Glatzstraße 13a
6010 INNSBRUCK
Tel. 0043-512-3327
MilKdo. VORARLBERG/Ergänzungsabteilung Reichsstraße 20
6900 BREGENZ
Tel. 0043-5574-4922
MilKdo. WIEN/Ergänzungsabteilung Vorgartenstraße 225
1024 WIEN
Tel. 0043-1-72761



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