ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BUENOS AIRES


STRAFREGISTERBESCHEINIGUNG

Gemäß § 10 Absatz 1 des Strafregistergesetzes kann die Botschaft auf Antrag für Österreicher und Nichtösterreicher im Wege der Bundespolizeidirektion Wien Bescheinigungen über im Strafregister enthaltene Verurteilungen des Antragstellers oder darüber ausstellen, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen enthält (Strafregisterbescheinigungen). Sohin ist jedermann berechtigt, einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zu stellen, gleichgültig, ob sich der Antragsteller jemals in Österreich aufgehalten hat oder nicht.

Strafregisterbescheinigungen können ihnen oder einer von ihnen bevollmächtigten Person bei der Botschaft ausgefolgt werden. Sie haben allerdings einmal persönlich vor der Vertretungsbehörde zum Zweck der Identitätsfeststellung zu erscheinen, es sei denn, die persönliche Anwesenheit stellt eine unzumutbare Härte dar (Entfernung des Wohnortes, Krankheit, Gebrechlichkeit). In diesem Fall haben Sie jedoch Ihre Identität der Botschaft durch Übermittlung eines amtlichen Lichtbildausweises einwandfrei nachzuweisen.

Anträge auf Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen sind schriftlich unter Verwendung des von der Österreichischen Staatsdruckerei unter der Lager-Nr. 378 aufgelegten Formulars „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes" zu stellen.

Diese Formulare liegen bei der Botschaft auf und können auf Wunsch zugesandt werden.

Pauschalgebühr für Anträge und Bescheinigungen: Tarifpost 5.2.



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