ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BUENOS AIRES


STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN



ALLGEMEINES

Die grundlegenden Informationen finden Sie unter:
www.bmeia.gv.at/view.php3?r_id=1174&LNG=de&version=

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SONDERFALL „EMIGRATION" - ANKNÜPFUNGSPUNKTE

Bei lange zurückliegenden Anknüpfungspunkten („Emigranten") und wenn kein Staatsbürgerschaftsnachweis (oder Heimatschein) des österreichischen Vorfahren (Ur/Großvater, etc.) vorliegt, muss zuerst festgestellt werden, ob der Vorfahre NACH Auflösung der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (aufgrund des Staatsvertrages von St. Germain vom 16.7.1920) bzw. VOR dem Stichtag des 13.3.1938 in einer neuösterreichischen Gemeinde das Heimatrecht besessen hat. Dazu ist die Vorlage einer Geburtsurkunde (bzw. die exakten Angaben von Name, Geburtsdatum und Geburtsort) notwendig.

  • Die ANFRAGE nach dem Heimatrecht kann im Wege der Botschaft gestellt werden.
  • In unklaren Fällen kann ein FESTSTELLUNGSVERFAHREN eingeleitet werden. Darüber entscheidet die zuständige Landesregierung.
  • In der Botschaft existiert KEIN umfassendes REGISTER über österreichische Emigranten in Argentinien/Uruguay/Paraguay. Jeder einzelne Fall muss daher gesondert geprüft werden. Diesbezügliche Nachforschungen können - je nach Gemeinde - bis zu einem Jahr dauern.

Wichtig:

Beachten sie, dass bis zum Stichtag 1.9.1983 (Geburtsdatum des Antragstellers) die österreichische Staatsbürgerschaft grundsätzlich NUR vom Vater (Großvater, Urgroßvater, etc.) hergeleitet werden kann. Seit 1.9.1983 wird die Staatsbürgerschaft auch von der Mutter erworben.
Durch Erwerb der argentinischen (uruguayischen, paraguayischen) Staatsbürgerschaft (ausdrückliche Willenserklärung!) wird grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch verloren und kann auch nicht mehr an Nachkommen weitergegeben werden.



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STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS- AUSSTELLUNG

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

AUSSTELLUNG: Über Antrag durch jene Gemeinde in Österreich, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Befindet sich ihr Hauptwohnsitz in Argentinien, Uruguay, Paraguay ist die Botschaft zuständig.

    NOTWENDIGE DOKUMENTE:
  • Geburtsurkunde des Antragstellers (Kindes) sowie des österreichischen Elternteils
  • Identitäts-/Meldenachweis (D.N.I. oder C.I.) des Antragstellers sowie beider österreichischen Elternteile (sowohl des österreichischen als auch des nicht-österreichischen Elternteils)
  • Heiratsurkunde der Eltern ODER Scheidungs-/Trennungsurkunde (Bestätigung des Sorgerechts)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein des österreichischen Elternteils
  • (allenfalls) Sterbeurkunde
  • Certificado „No Argentino" (bzw. No Uruguayo/Paraguayo): wenn Antragsteller u/o Bezugsperson nicht in Argentinien (bzw. Uruguay/Paraguay) geboren ist. Für Argentinien erhältlich im „Registro Nacional de las Personas"; 25 de Mayo 245, C.F. (Parteienverkehr: 8.00-12.30h).
  • Alle Dokumente im Original und eine Kopie

Pauschalgebühr: Tarifpost 5.1



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STAATSBÜRGERSCHAFTSNACHWEIS - NAMENSÄNDERUNG

Die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Reisepass) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis.

    NOTWENDIGE DOKUMENTE:
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde
  • alter Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Identitäts-/Meldenachweis (D.N.I. oder C.I.);
  • Alle Dokumente im Original und eine Kopie

Pauschalgebühr: gratis



WEGWEISER durch österreichische Behörden: www.help.gv.at

Weiterführende INFOS des EUROPARATES: www.coe.int/nationality



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