ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BUENOS AIRES


BEGLAUBIGUNGEN

Die Botschaft kann für Sie folgende Beglaubigungen vornehmen:



Die Beglaubigung privater Unterschriften

Unterschriften von Privatpersonen werden nur beglaubigt, wenn Sie österreichischer Staatsbürger sind oder wenn die Urkunden vor österreichischen Behörden verwendet werden sollen. Die Unterschrift muss vor dem Beglaubigungsbeamten eigenhändig beigesetzt oder die bereits gesetzte Unterschrift als eigene anerkannt werden. Die Identität muss durch einen Lichtbildausweis oder durch zwei Zeugen nachgewiesen werden. Die Botschaft ist nicht für den Inhalt der Urkunden verantwortlich.

Pauschalgebühr: TP 4.1



Die Beglaubigung behördlicher Unterschriften

Unterschrift und Amtssiegel des uruguayischen und paraguayischen Außenministeriums werden vom Österreichischen Generalhonorarkonsulat in Montevideo bzw. in Asuncion beglaubigt.

Hinsichtlich Unterschriften und Amtssiegel des argentinischen Außenministeriums ist die Anbringung einer Apostille notwendig. Eine Beglaubigung durch die Botschaft ist nicht erforderlich.

Unterschriften oder Amtssiegel österreichischer Behörden können nur beglaubigt werden, wenn sie mit dem Beglaubigungsvermerk des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) versehen sind.

Pauschalgebühr: TP 4.1



Vidimierung

Die Vidimierung ist die Beglaubigung der vollen Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück.

Pauschalgebühr: TP 4.2



Die Beglaubigung ausländischer Dokumente

Für die Beglaubigung österreichischer bzw. argentinischer Dokumente (als Voraussetzung für deren Verwendung im jeweils anderen Rechtsbereich) ist die Anbringung der APOSTILLE ausreichend.

Apostillen können folgende Behörden ausstellen:

  • Präsidien der Landesgerichte (auf Gerichtsurteile und Notariatsakte im Original); Übersetzungen von gerichtlich beeideten Übersetzungen benötigen darüber hinaus auch die Apostille des BmeiA
  • Ämter der Landesregierung (auf Originalpersonenstandsdokumenten)
  • Legalisierungsbüro (Überbeglaubigung von Beglaubigungen der jeweiligen Ministerien, für die aber manchmal nach innerösterreichischem Beglaubigungsweg vorher auch eine Beglaubigung durch die jeweilige Landesbehörde notwendig sein kann, z. B. Landesschulrat)

Die Apostille für österreichische Dokumente wird im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) (Legalisierungsbüro, 1014 Wien, Minoritenplatz 9, Zimmer 39; Parteienverkehr: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.30 Uhr, Donnerstag auch von 14.00 bis 17.00 Uhr) erteilt. Die Vorlage kann im Wege der Botschaft erfolgen.

Die Apostille für argentinische Dokumente erhalten Sie im Ministerio de Relaciones Exteriores, Oficina de Legalizaciones, Ecke Esmeralda/Arenales, Buenos Aires, C.F.; Amtsverkehr: 10.00 - 14.00 h).

Bei notwendigen ÜBERSETZUNGEN sollten die Dokumente die erforderlichen Beglaubigungen bereits VOR Übersetzung aufweisen, in Argentinien durchgeführte Übersetzungen ausländischer Dokumente für den österreichischen Amtsbereich müssen von einem offiziell registrierten, gerichtlich beeidigten Übersetzer angefertigt werden.

Hinweis:
Informationen zur Beglaubigung im Internet http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/urkunden-und-formulare/beglaubigung.html



WEGWEISER durch österreichische Behörden (www.help.gv.at)



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